BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 80/04
Normen:
EStG § 25 § 26 Abs. 2 S. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2361
BFHE 215, 154
BStBl 2007, 11
BStBl II 2007, 11
DB 2006, 2612
DStRE 2007, 146
FamRZ 2006, 1754
NJW 2006, 3599
Vorinstanzen:
FG Berlin - 6 K 6526/02 - 31.3.2004 (EFG 2004, 1458),

Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte Veranlagung, ist auch für den anderen Ehegatten zwingend eine getrennte Veranlagung durchzuführen

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 80/04

DRsp Nr. 2006/25962

Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte Veranlagung, ist auch für den anderen Ehegatten zwingend eine getrennte Veranlagung durchzuführen

»Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an.«

Normenkette:

EStG § 25 § 26 Abs. 2 S. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1997 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann, von dem sie nicht dauernd getrennt lebt, erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei den Einkünften der Klägerin erfolgte der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).