Das Eigenkapital einer ausländischen Betriebsstätte steht im wirtschaftlichen Verfügungsbereich der Betriebsstätte und gehört zu deren Betriebsvermögen. Folglich sind dieser und nicht dem inländischen Stammhaus auch monetäre Wertveränderungen, die sich bei der Umrechnung in DM als Gewinn oder Verlust niederschlagen, zuzurechnen. Es handelt sich hierbei um standortbedingte Vermögensänderungen, die den Wert des Betriebsstättenvermögens betreffen und entsprechend zu lokalisieren sind (so zutreffend bereits Baranowski, IWB Fach 3 Deutschland Gruppe 3, 1119, 1125). Zu beachten ist, daß ein etwaiger ausländischer Betriebsstättenverlust ggf. im Rahmen des § 2 a Abs. 3 (früher: § ) oder - bei natürlichen Personen - im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden kann.
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