BFH - Urteil vom 05.09.2002
III R 8/99
Normen:
InvZulG (1991) § 2 ; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 164
BStBl II 2002, 877
DB 2002, 2626
VIZ 2003, 152
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen I 88/94

Wärmerückgewinnungsanlage als Betriebsvorrichtung

BFH, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen III R 8/99

DRsp Nr. 2002/17444

Wärmerückgewinnungsanlage als Betriebsvorrichtung

»1. Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt. 2. Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 ; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Fleischerhandwerksbetriebs.

Für das Streitjahr 1992 beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991) in Höhe von 8 v.H. u.a. für die Anschaffung einer Wärmerückgewinnungsanlage. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab.