FG München - Urteil vom 25.06.2015
15 K 3749/13
Normen:
EStG § 18; EStG § 19; EStG § 34;

Wahlleistungen eines Chefarztes eines Krankenhauses als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit Abfindungszahlungen über mehrere Jahre

FG München, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 15 K 3749/13

DRsp Nr. 2015/17054

Wahlleistungen eines Chefarztes eines Krankenhauses als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit Abfindungszahlungen über mehrere Jahre

1. Ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Tätigkeiten eines Chefarztes zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen regelmäßig zu den dienstvertraglich geschuldeten Leistungen gehören. 2. Eine Abfindungszahlung für eine „Freizeitphase”, an die sich der Ruhestand des Chefarztes anschließt, ist deshalb insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. 3. Erstrecken sich Zahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume, bleibt regelmäßig kein Raum für die Anwendung des § 34 EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18; EStG § 19; EStG § 34;

Gründe

I.