I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2808/05, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt und falls ja; ob der Antragsteller an die Ausübung seines Wahlrechts nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gebunden ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 12. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005 in Höhe von 30.415,73 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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