BFH - Beschluss vom 11.02.2005
VIII B 32/03
Normen:
EStG § 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1261
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2234/99

Wahlrecht nach § 6b EStG

BFH, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 32/03

DRsp Nr. 2005/8435

Wahlrecht nach § 6b EStG

Das Wahlrecht nach § 6b EStG kann auch nach Ergehen eines finanzgerichtlichen Urteils, in dem über die Zuordnung der veräußerten Grundstücksflächen zum BV entschieden wurde ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht bereits im anhängigen Klageverfahren im Rahmen eines Hilfsantrags ausgeübt, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 6b EStG hilfsweise zu erfüllen.

Normenkette:

EStG § 6b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Divergenz