BFH - Urteil vom 24.09.2008
X R 58/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 348/03

Wahlrecht zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen X R 58/06

DRsp Nr. 2009/1736

Wahlrecht zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück und parzellierte es. Die einzelnen Parzellen verkaufte sie --bis auf ein Grundstück mit einer Größe von 2 029 qm-- noch im gleichen Jahr. Den dabei entstandenen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Anschaffungskosten für das unparzellierte Grundstück setzte sie als Betriebsausgaben an.

Das nicht veräußerte Grundstück bebaute die Klägerin 1995 mit einem Doppelhaus. Die beiden Haushälften wurden im September 1995 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1995 vermietet. Die Mietverträge enthielten keine Befristung und schlossen die Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf von drei bzw. fünf Jahren aus. Den Mietern wurde eine bis zum 1. Dezember 1998 befristete Kaufoption eingeräumt. Eine der Doppelhaushälften wurde am 12. Dezember 1998 verkauft; der Kaufpreis wurde im Januar 1999 gezahlt.