FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.07.2002
1 K 25/99
Normen:
EStG (1990) § 13 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStR Abschn. 131 Abs. 2 S. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6 ; LAnpG § 23 ; LAnpG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1368

Wahlrecht zur Nichtabktivierung selbsterzeugter Vorräte und von Feldinventar durch eine durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Personengesellschaft selbständig ausübbar; Auslegung eines zivilrechtlich unwirksamen Umwandlungsbeschlusses; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 und 1992

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 25/99

DRsp Nr. 2002/14593

Wahlrecht zur Nichtabktivierung selbsterzeugter Vorräte und von Feldinventar durch eine durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Personengesellschaft selbständig ausübbar; Auslegung eines zivilrechtlich unwirksamen Umwandlungsbeschlusses; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 und 1992

1. Eine durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAnpG) aus einer LPG hervorgegangene Kommanditgesellschaft darf in ihrer ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlussbilanz selbständig das Wahlrecht auf Nichtaktivierung von Feldinventar und selbsterzeugten Vorräten ausüben. Eine Bindung an die von der LPG in ihrer Umwandlungsbilanz gewählte Handhabung besteht nur bei rechtlicher Identität der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften. 2. Ein identitätswahrender Formwechsel kann bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses der LPG nicht angenommen werden, wenn der Umwandlungsbeschluss seinem Wortlaut nach eindeutig auf eine Teilung gerichtet ist, und die formwechselnde Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft angesichts der Unzulässigkeit nach der zum Zeitpunkt der Umwandlung anzuwendenden Fassung des LAnpG ausdrücklich vermieden werden sollte.

Normenkette:

EStG (1990) § 13 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStR Abschn. 131 Abs. 2 S. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6 ; LAnpG § 23 ; LAnpG § 4 ;

Tatbestand: