Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG soll die Kumulation von Fördermaßnahmen verhindert werden. Eine Kumulation, also eine doppelte Berücksichtigung desselben Betrags liegt aber nur vor, wenn in ein und demselben Veranlagungszeitraum beide Begünstigungsnormen angewendet würden. Der bloße Wechsel der Begünstigungsart von einem zum anderen Veranlagungszeitraum bewirkt keine doppelte Erfassung derselben Aufwendungen. Zweifel verbleiben allerdings, weil auf der Grundlage des Urteils im Hinblick auf den zehnjährigen Förderzeitraum die Wahl des § 7 FördG trotz vollständiger Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG auch nach Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums nach § 10 e EStG noch möglich wäre. Die Entscheidung ist auch für das Wahlrecht zwischen Eigenheimzulage und § 7 FördG von Bedeutung. Die gleiche Problematik ergibt sich zudem im Verhältnis von § 10 f EStG zu § 10 e bzw. zur Eigenheimzulage. Die Revision im Streitfall wurde vom BFH zugelassen.
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