I.
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns.
Der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter der S GmbH (künftig: GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2000 (Rbh, Bl. 10 ff.) übertrug der Antragsteller seine Anteile an der GmbH zum Kaufpreis von 500.000 DM an die FA SL in Luxemburg. Der Antragsteller ist allein vertretungsberechtigter Verwaltungsrat der SL. In einer Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 (Rbh, Bl. 8) wurde vereinbart, dass der Kaufpreis i.H. von 50.000 DM zum 3. Januar 2006 fällig sein solle. Der Restkaufpreis ist in Raten von 50.000 DM jeweils zum 1. Werktag eines Jahres, erstmals zum 1. Werktag im Jahre 2007 zu zahlen.
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