Hat der Stpfl. sein Wahlrecht nach § 82bEStDV, größere Erhaltungsaufwendungen anteilig gleichmäßig zu verteilen, ausdrücklich oder konkludent ausgeübt und ist die betreffende Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden, so ist er an die einmal getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden.