FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2012
6 K 6086/08
Normen:
AO § 52 Abs. 2 Nr. 3; AO § 52 Abs. 2 Nr. 11; AO § 53 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 2012, 1890
DB 2012, 15
DStRE 2012, 1395

Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft im Auftrag ihres hoheitlichen Gesellschafters kann selbstlos sein Einrichtung eines Rettungswesens als gemeinnützige Tätigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 6086/08

DRsp Nr. 2012/9884

Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft im Auftrag ihres hoheitlichen Gesellschafters kann selbstlos sein Einrichtung eines Rettungswesens als gemeinnützige Tätigkeit

1. Die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft steht der Selbstlosigkeit der Körperschaft nicht entgegen, sofern die übernommene Pflichtaufgabe – wie im Streitfall die Durchführung des dem Gesellschafter, einem Landkreis, obliegenden Rettungsdienstes – gemeinnützig ist. 2. Die Einrichtung eines Rettungswesens, das der ärztlichen Versorgung kranker bzw. verletzter Menschen dient, ist gemeinnützig, da sie das öffentliche Gesundheitswesen fördert. Ob die Rettung verletzter Personen auch bzw. alternativ als mildtätig im Sinne von § 53 Nr. 1 AO anzusehen ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 und Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom … Februar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom … März 2008 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2 Nr. 3; AO § 52 Abs. 2 Nr. 11; AO § 53 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Gemeinnützigkeit der Klägerin.