BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 29/02
Normen:
AO §§ 122 124 Abs. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1397

Wahrung der Festsetzungsfrist, Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl.

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 29/02

DRsp Nr. 2003/12229

Wahrung der Festsetzungsfrist, Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl.

Ein Bekanntgabemangel, der darin liegt, dass der Bescheid dem Stpfl. persönlich und nicht seinem Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben wird, wird dadurch geheilt, dass er an den Bevollmächtigten weitergeleitet wird. In einem derartigen Fall wird die Festsetzungsfrist durch einen vor Fristablauf an den Stpfl. abgesandten ESt-Bescheid gewahrt.

Normenkette:

AO §§ 122 124 Abs. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen in Höhe von 334 DM erklärt. Unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten von 100 DM (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und des Sparer-Freibetrages von 300 DM (§ 20 Abs. 4 EStG) waren in dem Einkommensteuerbescheid vom 14. September 1989 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst worden.