Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen in Höhe von 334 DM erklärt. Unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten von 100 DM (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und des Sparer-Freibetrages von 300 DM (§ 20 Abs. 4 EStG) waren in dem Einkommensteuerbescheid vom 14. September 1989 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst worden.
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