FG Hamburg - Urteil vom 25.05.2010
3 K 188/09
Normen:
AO § 122 Abs. 5; AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; VwZG § 3;

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst nach Fristablauf geheilt wird

FG Hamburg, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 188/09

DRsp Nr. 2010/15483

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst nach Fristablauf geheilt wird

1. Als Angabe der Geschäftsnummer bei einer Postzustellung nach § 3 VwZG kann im Einzelfall genügen, dass ein Einkommensteuerbescheid neben der Steuernummer mit dem Kürzel 'ESt' sowie der Angabe der letzten beiden Ziffern der Jahreszahl bezeichnet wird. 2. Hat der Empfänger einer Zustellung besondere Sachkunde, so ist dies bei der Frage, ob der Empfänger die Sendung eindeutig einem Vorgang zuordnen kann, zu berücksichtigen. 3. Soweit in einer Sendung mehrere Schriftstücke zugestellt werden, ist die hinreichende Bezeichnung für jedes der Schriftstücke zu prüfen. 4. Für die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist es unschädlich, wenn die Zustellung des Steuerbescheids formell mangelhaft war, sofern der Mangel - gegebenenfalls nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist - geheilt wird.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; VwZG § 3;

Tatbestand:

Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Bescheide für das Jahr 2000 zurück genommen haben, ist streitgegenständlich nur noch die Einkommensteuer für das Jahr 1999. Die Beteiligten streiten insoweit darüber, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

I.