BFH - Urteil vom 28.01.2014
VIII R 28/13
Normen:
AO § 118; AO § 119; AO § 122; AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 498/10

Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids per Telefax

BFH, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen VIII R 28/13

DRsp Nr. 2014/8859

Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids per Telefax

1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).2. Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde --mit ihrem Wissen und Wollen-- verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe --auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO -- kommt es danach nicht an.

Normenkette:

AO § 118; AO § 119; AO § 122; AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheids per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.