BGH - Urteil vom 27.09.2016
II ZR 299/15
Normen:
GmbHG § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2945
BB 2016, 3022
DB 2016, 2837
DNotZ 2017, 286
DStR 2016, 14
GmbHR 2017, 30
NJW 2016, 8
NJW 2017, 68
ZIP 2016, 2311
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 394/11
KG, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 13/14

Wahrung der formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen II ZR 299/15

DRsp Nr. 2016/18878

Wahrung der formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG

Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 21 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Mit Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG vom 23. Juni 2011 wurde die Beklagte aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag von 15.000 € auf das Stammkapital der Klägerin zu zahlen, eine Frist bis 31. Juli 2011 für die Zahlung gesetzt und angekündigt, dass für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgen werde. Eine Zahlung erfolgte nicht; der Geschäftsanteil der Beklagten an der Klägerin wurde kaduziert.