I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende Dezember 2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezog während dieser Zeit für seine 1994 und 1996 geborenen Kinder Kindergeld von einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. Nach dem Ende der Beschäftigung im öffentlichen Dienst stellte er zunächst keinen weiteren Antrag für Kindergeld ab Januar 2005.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 beantragte der in B wohnhafte Kläger Kindergeld auch für die Vergangenheit. Das Schreiben war wie folgt adressiert: Agentur für Arbeit H, Außenstelle A.
Es erhielt einen Eingangsstempel der Agentur für Arbeit A vom 29. Dezember 2010 und einen Eingangsstempel der Agentur für Arbeit H vom 5. Januar 2011.
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