BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 25/13
Normen:
EStG § 67; AO § 6; AO § 19; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11; FGO § 120 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1566/11

Wahrung der Frist für die Beantragung des Kindergeldes durch Anbringung des Antrags bei einer Außenstelle der Agentur für Arbeit

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 25/13

DRsp Nr. 2014/18243

Wahrung der Frist für die Beantragung des Kindergeldes durch Anbringung des Antrags bei einer Außenstelle der Agentur für Arbeit

Anträge, die bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzubringen sind, können auch bei einer Außenstelle derjenigen Agentur für Arbeit angebracht werden, bei der die Familienkasse eingerichtet ist.

Normenkette:

EStG § 67; AO § 6; AO § 19; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11; FGO § 120 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende Dezember 2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezog während dieser Zeit für seine 1994 und 1996 geborenen Kinder Kindergeld von einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. Nach dem Ende der Beschäftigung im öffentlichen Dienst stellte er zunächst keinen weiteren Antrag für Kindergeld ab Januar 2005.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 beantragte der in B wohnhafte Kläger Kindergeld auch für die Vergangenheit. Das Schreiben war wie folgt adressiert: Agentur für Arbeit H, Außenstelle A.

Es erhielt einen Eingangsstempel der Agentur für Arbeit A vom 29. Dezember 2010 und einen Eingangsstempel der Agentur für Arbeit H vom 5. Januar 2011.