KG - Beschluss vom 03.03.2017
6 U 130/16
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 303/15

Wahrung der Frist für die Einlegung einer Berufung beim Kammergericht durch Übermittlung auf das Faxgerät der ReferendarabteilungWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsfristAnforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

KG, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 130/16

DRsp Nr. 2017/4350

Wahrung der Frist für die Einlegung einer Berufung beim Kammergericht durch Übermittlung auf das Faxgerät der Referendarabteilung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt. 2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2016 - 7 O 303/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.