Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 17.05.2018 hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
I.
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