Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG vom 20. Oktober 2011 gegen Absatz 6 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. September 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.170 € (11.700 € x 10 %).
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