Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2017 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts W. von M. Blatt 566 in Abteilung III entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1. vom 03.05.2017 eine Arresthypothek zu Gunsten des Landes S. einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der beim Grundbuchamt am 04.05.2017 eingegangenen Antragstellung.
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung einer Arresthypothek.
Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer des im Grundbuch von M. Blatt 566, Amtsgericht W., Flur 1, Flurstück 234/22, Gebäude- und Freifläche, A., verzeichneten Grundstücks in einer Gesamtgröße von 6.538 qm.
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