FG Münster - Urteil vom 04.03.2004
8 K 2435/02 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1377

Waisenrente als Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 2435/02 Kg

DRsp Nr. 2004/10799

Waisenrente als Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

1. Zahlungen aus Waisenrenten gehören zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, die im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen sind. 2. Die zu berücksichtigenden Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ermitteln sich aus dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Minderungen einen dem Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG oder dem Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG nachgebildeten Abzugsbetrag sowie um mit den Einkünften zusammenhängende Sonderausgaben sind ausgeschlossen. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines dem Versorgungsfreibetrag nachgebildeten Abzugsbetrages bestehen nicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, in welcher Höhe Zahlungen aus einer Waisenrente an die Tochter des Klägers (Kl.) als deren Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen sind.