FG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2011
3 K 1267/10
Normen:
EStG §§ 62, 63; AO § 37 Abs. 2;

Wann steht Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke einer Rückforderung entgegen?

FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 1267/10

DRsp Nr. 2011/14748

Wann steht Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke einer Rückforderung entgegen?

Eine Weiterzahlung des Kindergelds durch die Familienkasse führt jedenfalls in Fällen, in denen ein Wegzug aus dem Inland für einen bestimmten Zeitraum lediglich angekündigt wird, noch nicht zu einer Verwirkung des Rückzahlungsanspruches.

Normenkette:

EStG §§ 62, 63; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für A (geboren 22.07.1989).

Die Klägerin erhielt für A zunächst laufend Kindergeld. Mit dem Formblatt "Antrag auf Kindergeld" sowie einem weiteren Schreiben jeweils vom 11.09.2008 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung des Kindergeldes für A. Die Zahlung sollte ab Oktober 2008 nunmehr auf das Konto von A mit der Kontonummer xxx bei der Y-Bank (BLZ: zzz) überwiesen werden. Weiter führte die Klägerin in dem Schreiben aus, dass sie "... nur noch bis Ende Oktober in Deutschland" sei. Als Adresse gab die Klägerin sowohl in dem Formblatt als auch in dem Anschreiben die Sstr. 11 in T an.

Die Familienkasse überwies das Kindergeld in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 an die angegebene Bankverbindung des Sohnes A.