1. Der Gemeinde ist die Berufung auf das Messergebnis eines lediglich geeichten, nicht aber einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers jedenfalls dann zuzugestehen, wenn der Anschlussnehmer zumindest die Möglichkeit hatte, von dem Messergebnis in zumutbarer Weise zeitnah Kenntnis zu nehmen und es gleichwohl unterlassen hat, die Vornhame einer Befundprüfung so rechtzeitig einzufordern, dass diese noch sinnvollerweise hätte durchgeführt werden können.2. Die Gemeinde hat einen ausgebauten Wasserzähler nur dann zum Zwecke der Durchführung einer Befundprüfung aufzubewahren, wenn eine solche beantragt wurde oder - etwa aufgrund eines offensichtlich ungewöhnlich hohen Durchflusswerts - Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestehen.3. Allein in derartigen Fällen ist sie gehalten, den ausgebauten Wasserzähler so lange aufzubewahren, wie mit einem Antrag auf Vornhame einer Befundprüfung noch zu rechnen ist und eine solche noch sinnvollerweise durchgeführt werden kann.