FG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2002
6 K 220/99 K, G, U, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3a ; AO § 93 ; AO § 97 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 747
EFG 2003, 484

Wasserversorgungsunternehmen; Abwassergebühren-Inkasso; Frischwasserverbrauch; Hebedatenüberlassung; Kommunale Abwassergebühren; Verbrauchsdaten-Erhebung; Kostenerstattung; Angemessenheit; Vorteilsaufteilung - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Hebedatenüberlassung durch kommunalen Frischwasseranbieter gegen Entgelt

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 220/99 K, G, U, F

DRsp Nr. 2003/7790

Wasserversorgungsunternehmen; Abwassergebühren-Inkasso; Frischwasserverbrauch; Hebedatenüberlassung; Kommunale Abwassergebühren; Verbrauchsdaten-Erhebung; Kostenerstattung; Angemessenheit; Vorteilsaufteilung - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Hebedatenüberlassung durch kommunalen Frischwasseranbieter gegen "Entgelt"

Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren durch und verwendet hierzu die von ihm erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch, so wird die hierin liegende Hebedatenüberlassung durch die hälftige Teilung des hieraus von den beteiligten Gemeinden erlangten finanziellen Vorteils angemessen abgegolten. Dieser finanzielle Vorteil ist unter Geltung des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein-Westfalen in Höhe der andernfalls für jeden abgabepflichtigen Verbraucher anfallenden Kosten für Auskunftsersuchen zu schätzen (vgl. dazu Urteil des BFH v. 10.07.1996 I R 108-109/95, BStBl II 1997, 230).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3a ; AO § 93 ; AO § 97 ;

Tatbestand: