FG München - Gerichtsbescheid vom 25.04.2003
10 K 4717/01
Normen:
EStG (1990) § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; EStG (1990) § 7 Abs. 5 S.2 ; EStR 1993 R 44 Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1080
EFG 2003, 1078

Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des § 7 Abs. 5 EStG; Einkommensteuer 1993 und 1994

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 10 K 4717/01

DRsp Nr. 2003/9364

Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des § 7 Abs. 5 EStG; Einkommensteuer 1993 und 1994

1. Im Falle der Nutzungsänderung einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken, anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist entgegen der in Richtlinie 44 Abs. 8 EStR 1993 wiedergegebenen Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider Abschreibungsmethoden erfüllt hat. 2. Die degressive Abschreibung für Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die Grundnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt. Daher kommt in Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung (= Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnorm zur Anwendung. 3. Bei einem durch die gesetzliche Systematik des § 7 Abs. 5 EStG vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen willkürlichen Wechsel.

Normenkette:

EStG (1990) § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; EStG (1990) § 7 Abs. 5 S.2 ; EStR 1993 R 44 Abs. 8;

Tatbestand:

I.