I.
Zu entscheiden ist, ob - nach zweimaligem Wechsel der Gewinnermittlungsart - in der letzten Übergangsbilanz zum 01.07.2005 bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnzuschlag für Feldinventar vorzunehmen ist oder ob der Kl. ein Wahlrecht auf Nichtaktivierung des Feldinventars in Anspruch nehmen kann.
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