Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zulässigerweise nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wurde und im Rahmen der Gewinnermittlung eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € für Grund und Boden vorgenommen werden konnte.
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