FG Sachsen - Urteil vom 03.11.2009
5 K 784/07
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 24; AO § 20 Abs. 1; AO § 20 Abs. 2; AO § 10; AO § 11; AO § 21 Abs. 1; AO § 26 S. 2; AO § 125 Abs. 3 Nr. 1; AO § 127; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102;

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids

FG Sachsen, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 784/07

DRsp Nr. 2010/11772

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids

1. Hat eine GmbH ihren Sitz durch Gesellschafterbeschluss verlegt, kommt es für die Frage des Sitzes der GmbH gem. § 11 AO und damit für den Wechsel der örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Erlasses eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids nicht auf die Entfaltung geschäftlicher Aktivitäten am neuen Sitz der Gesellschaft an. 2. Verkennt das - nach einer Änderung des Sitzes einer GmbH nunmehr - zuständige FA seine Zuständigkeit und lehnt die Aktenübernahme ab, ist hierin keine konkludente Erklärung zur Zustimmung gem. § 26 S. 2 AO zu sehen. 3. Erlässt nicht das örtlich zuständige FA gegenüber der Geschäftsführerin einer GmbH einen Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuern der GmbH, ist der Haftungsbescheid aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass das zuständige FA hinsichtlich des Auswahlermessens eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34; AO § 24; AO § 20 Abs. 1; AO § 20 Abs. 2; AO § 10; AO § 11; AO § 21 Abs. 1; AO § 26 S. 2; AO § 125 Abs. 3 Nr. 1; AO § 127; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.