BFH - Urteil vom 30.03.2010
VII R 18/07
Normen:
VO 802/68/EWG Art. 5; ZK ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2456/06

Wechsel der Tarifposition als wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Bearbeitung oder Verarbeitung; Ursprungsland von Litzen mit Ursprung in China bei Herstellung von Stahlseilen in Nordkorea; Verseilen als zum Entstehen neuer Waren führend aufgrund einer höheren Tragfähigkeit von Stahlseilen gegenüber Litzen

BFH, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII R 18/07

DRsp Nr. 2010/9602

Wechsel der Tarifposition als wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Bearbeitung oder Verarbeitung; Ursprungsland von Litzen mit Ursprung in China bei Herstellung von Stahlseilen in Nordkorea; Verseilen als zum Entstehen neuer Waren führend aufgrund einer höheren Tragfähigkeit von Stahlseilen gegenüber Litzen

NV: Die Verarbeitung von Stahllitzen zu Stahlseilen ist eine den nichtpräferenziellen Warenursprung begründende Verarbeitung, obwohl diese Verarbeitung keinen Wechsel der Tarifposition bewirkt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08).

Auch ohne den Wechsel der Tarifposition lässt sich das Vorliegen einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 24 ZK begründen, da auch auf die objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterschiede zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem daraus durch Verarbeitung gewonnenen Herstellungserzeugnis, auf die zur Herstellung erforderlichen besonderen Verarbeitungsvorgänge sowie auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale der Ausgangs- und der Herstellungserzeugnisse abzustellen ist.

Normenkette:

VO 802/68/EWG Art. 5; ZK ;

Gründe

I.