BFH - Urteil vom 18.03.2010
IV R 23/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 163; EStR 2001 R 131 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 203/06

Wechsel von der Aktivierung eines Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung; Anspruch eines Landwirts auf Wechsel zu einem Verzicht auf die Bewertung einer Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IV R 23/07

DRsp Nr. 2010/7957

Wechsel von der Aktivierung eines Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung; Anspruch eines Landwirts auf Wechsel zu einem Verzicht auf die Bewertung einer Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen

Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 163; EStR 2001 R 131 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt und betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 Ackerbau. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Seit Beginn seiner Tätigkeit hatte der Kläger das Feldinventar aktiviert. Zum 30. Juni des Streitjahres (2003) stand es mit 108.439,18 EUR zu Buche. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 löste der Kläger den Aktivposten für das Feldinventar gewinnmindernd auf. Auf dieser Grundlage ermittelte er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr.