FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
2 K 2188/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 7 Abs. 1, 2, 3 § 7a Abs. 4 ; FördG § 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 649
EFG 2006, 28

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 2188/02

DRsp Nr. 2005/19471

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig

1. Hat der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 ESG in Anspruch genommen, kann er nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung (hier: nach § 4 FördG) in Anspruch nehmen. 2. Wird deswegen im Rahmen einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Sonderabschreibung rückgängig gemacht, kann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nicht dadurch "retten", dass er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) und ist daher nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 7 Abs. 1, 2, 3 § 7a Abs. 4 ; FördG § 4 ;

Tatbestand: