FG Nürnberg, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/01
Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung; kein Ablauf der Festsetzungsfrist bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung
BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 48/03
DRsp Nr. 2005/16316
Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung; kein Ablauf der Festsetzungsfrist bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung
»1. Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen war.2. Der gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977 aufzuheben und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).