FG Berlin - Urteil vom 24.08.2005
6 K 6080/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 5 § 10a S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 755

Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 10a GewStG

FG Berlin, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 6080/02

DRsp Nr. 2006/2257

Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 10a GewStG

Der Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 10a GewStG und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages entsprechend der Quote des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 5 § 10a S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als Unternehmenszweck den privaten Rundfunk. Sie gehört zum A-Konzern. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 beteiligte sich die B mit einer Gründungseinlage von ... DM als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin. Hinsichtlich der Ergebnisverteilung war vereinbart, dass die B die Anlaufverluste in der Aufbauzeit des Radiosenders vollständig übernimmt.

Zum 31. August 1993 übertrug die B ihre Einlage auf die C-KG; seit dieser Zeit ist die C-KG als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Da die B als Kommanditistin zu 100 % an der C-KG beteiligt ist, hat sich die zuvor unmittelbare Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin vom 31. August 1993 ab in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt.