Die Ergebnisse einer ausländischen Betriebsstätte sind für die deutsche Besteuerung in deutscher Währung zu erfassen (BFH vom 13.9.1989, BStBl II 1990, 57). Daraus folgt, daß sich Kursgewinne und -verluste steuerlich als Betriebseinnahmen oder -ausgaben auswirken. Diese steuerliche Berücksichtigung im Inland unterbleibt nur, wenn sie dem nach einem DBA im Inland steuerfreien Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (BFH vom 16.2.1996, BFH/NV 1997, 111). Kursverluste können allerdings für die Frage, ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ohne Bedeutung sein, wenn sie nicht vorhersehbar waren. Dafür bestand jedoch im Streitfall kein Anhaltspunkt.
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