OLG Hamm - Urteil vom 26.06.2006
8 U 199/02
Normen:
BGB § 723 ; HGB § 140 Abs. 1 S. 2 § 142 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 655/01

Wechselseitige Ansprüche aus Beendigung einer gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 8 U 199/02

DRsp Nr. 2006/26348

Wechselseitige Ansprüche aus Beendigung einer gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis

1. Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen zwei Gesellschaftern ist ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 723 Abs. I Satz 2 BGB und berechtigt somit zur Kündigung der Gesellschaft. 2. Zum Problem einer vereinbarten Vertragsstrafe für den Fall wettbewerbswidrigen Betriebs in mehreren Fällen.

Normenkette:

BGB § 723 ; HGB § 140 Abs. 1 S. 2 § 142 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis zugrunde.