FG Hessen - Urteil vom 17.06.2004
11 K 2330/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 171

Wechselverbindlichkeit; Diskontzins; Verlustverrechnung; Fremdkapitalkonto; Eigenkapitalkonto; Darlehen - Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 2330/02

DRsp Nr. 2006/29539

Wechselverbindlichkeit; Diskontzins; Verlustverrechnung; Fremdkapitalkonto; Eigenkapitalkonto; Darlehen - Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto

1. Ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, teilt notwendigerweise die ertragssteuerliche Qualifikation der erloschenen (Darlehens-) Schuld. 2. Im Fall der Refinanzierung einer Entnahme - und damit einer nicht betrieblich veranlassten Aufwendung - kann der Zinsaufwand der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. 3. Die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto richtet sich nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern danach, ob die Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind. 4. Indizien für ein Eigenkapitalkonto sind die Verbuchung von Verlustanteilen des Gesellschafters bzw. von Entnahmen und Einlagen, während die Beschränkung von Gewinnentnahmemöglichkeiten für ein Darlehenskonto spricht. 5. Selbst wenn auf einem Eigenkapitalkonto keine Verluste verrechnet werden, ist dieses im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen und mit späteren Verlusten auszugleichen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung einer Wechselverbindlichkeit als betriebliche Schuld und daraus resultierender Diskontzinsen als Betriebsausgaben der Klägerin.