I.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren (1998 und 1999) zusammen mit ihrem, im Jahr 2003 verstorbenen, Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.
1994 erwarb die Klägerin mit notarieller Urkunde eine noch - bis Oktober 1995 - zu erstellende Eigentumswohnung. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. Juli 1998 einigten sich die Klägerin und der Bauträger auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verpflichtung zur Rückabwicklung kam der Bauträger nicht nach. Die Eigentumswohnung wurde auf Drängen der Gläubigerbanken der Klägerin im Jahr 2004 versteigert.
Mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend.
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