FG Köln vom 26.08.1997
2 K 5980/94
Fundstellen:
EFG 1998, 259

Wegfall der Hinzurechnung von Pachtzinsen

FG Köln, vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 2 K 5980/94

DRsp Nr. 2001/2931

Wegfall der Hinzurechnung von Pachtzinsen

Der nachträgliche Wegfall der erfolgten Hinzurechnung von Pachtzinsen zum Gewerbeertrag des Pächters ist bezüglich der Kürzung des Gewerbeertrags des Verpächters um diese Pachtzinsen ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die zunächst erfolgte Kürzung des Gewerbeertrags wegen gezahlter Pachtzinsen und Nutzungsentgelte wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückgängig gemacht hat.

Die Kläger sind Erben nach dem ....................... Dieser war im Streitjahr zugleich alleiniger Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), Gesellschafter der .......GmbH. An dem Stammkapital der GmbH von 130.000,00 DM waren Herr .......mit 129.000,00 DM und die Klägerin zu 1) mit 1.000,00 DM beteiligt.

Mit Vertrag vom 17.12.1979 verpachtete Herr........ als Einzelunternehmer sein bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, bestehend aus mehreren Grundstücken mit Bauten, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen nebst Gerätschaften, Fuhrpark, Maschinen und maschinellen Anlagen an die GmbH. Der Pachtzins betrug im Streitjahr 361.224,00 DM.