BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 1/04
Normen:
InvZulG (1996) § 5 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 142
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 359
BFHE 215, 429
BStBl II 2007, 133
DB 2007, 90
DStR 2007, 66
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 647/01

Wegfall der Investitionszulage infolge Strukturwandels

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 1/04

DRsp Nr. 2006/30262

Wegfall der Investitionszulage infolge Strukturwandels

»Ein Strukturwandel innerhalb der Verbleibensfrist von drei Jahren nach einer Investition in einen erhöht begünstigten Handelsbetrieb zu einem ebenfalls entsprechend begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes führt nicht zu einem Wegfall der Investitionszulage.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 5 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ursprünglich den Handel mit Agrarprodukten. Im Jahre 1997 wandelte sich die Struktur des Unternehmens in einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Mit ihrem Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 (Streitjahr) begehrte die Klägerin als Betrieb des Groß- und Einzelhandels die auf 10 v.H. erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 aus einer (Gesamt-)Bemessungsgrundlage von 250 000 DM für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter und für Anzahlungen in Höhe von 88 367 DM auf Anschaffungskosten für Ausrüstungsmaterial einer Trocknungsanlage.