BFH - Beschluß vom 15.02.2000
X B 121/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1450

Wegfall der Passivierungspflicht für Verbindlichkeiten; Hinweispflicht des Gerichts

BFH, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen X B 121/99

DRsp Nr. 2000/5953

Wegfall der Passivierungspflicht für Verbindlichkeiten; Hinweispflicht des Gerichts

1. Ein am Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach entstandene Verbindlichkeit ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung auszuweisen, auch wenn sie noch nicht fällig ist. Zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit kommt es, wenn sich ergibt, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss. 2. Nach der Rspr. des BFH ist eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt, insbesondere wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. 3. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall eines bereits verjährten Anspruchs und die Frage, ob noch mit einer Erfüllung durch den Schuldner zu rechnen ist. Die Schuld darf nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben. 4. Nach ständiger BFH-Rspr. muss ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht von Amts wegen geladen, sondern zur Sitzung des FG gestellt werden. Einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss das FG auf diese Rechtslage nicht hinweisen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ;