I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt von seinem Vater (V) mit Wirkung zum 1. April 1998 dessen Geschäftsanteile am Stammkapital der B GmbH --GmbH-- (insgesamt 47,5 v.H.) und einer weiteren GmbH sowie dessen Beteiligung an der B GmbH & Co. KG (KG) unentgeltlich übertragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer in Höhe von 284 940 DM den Freibetrag von 500 000 DM gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der damals geltenden Fassung (ErbStG) und den verminderten Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG.
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