FG Münster - Urteil vom 22.01.2014
10 K 2160/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs 2; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 9 Abs 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1153

Wegfall der Vermietungsabsicht

FG Münster, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 10 K 2160/11 E

DRsp Nr. 2014/4548

Wegfall der Vermietungsabsicht

Aufwendung im Zusammenhang mit einem stark sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Wohnobjekt können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen, nach den objektiv gegebenen Umständen aufgegeben hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 2; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 9 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Vermietungsverluste aus den Wohnungen im Objekt W-str. … in F. Streitjahre sind 2006 und 2007.

Das Haus W-str. … in F wurde ca. 1900 errichtet. Die Kläger erwarben es 1989 und veräußerten es 2010. Die Anschaffungskosten finanzierten sie vollumfänglich fremd. Insbesondere aus den Schuldzinsen resultierten negative Einkünfte, die sich in den Jahren 1996 bis 2005 auf rund 300.000 EUR beliefen.