BFH - Urteil vom 13.04.2010
IX R 10/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 176; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 84/08

Wegfall der Voraussetzungen für eine Begünstigung durch Kenntnis des Finanzamtes von dem Inhalt eines Aufhebungsvertrages; Möglichkeit der Ausübung von Aktienoptionen nach Auflösung des Arbeitsvertrages als zusätzliche Entschädigung für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IX R 10/09

DRsp Nr. 2010/12286

Wegfall der Voraussetzungen für eine Begünstigung durch Kenntnis des Finanzamtes von dem Inhalt eines Aufhebungsvertrages; Möglichkeit der Ausübung von Aktienoptionen nach Auflösung des Arbeitsvertrages als zusätzliche Entschädigung für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

NV: Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis des FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Die Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn das FA in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 176; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.