I.
Streitig ist die Gewährung von Vergünstigungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz (
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Installation von ... befasst. Sie ist in ... ansässig, im ehemaligen Zonenrandförderungsgebiet. Die Klin beantragte die Bewilligung einer Rücklage nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes in der Bilanz zum 31.12.1993. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bewilligte die Rücklagenbildung durch gesonderten Bescheid. Darin heißt es u.a., dass Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und eigenbetrieblich verwendet werden. Weiterhin geht aus dem Bescheid hervor, dass die Bewilligung rückwirkend entfällt, sofern eine der genannten Bedingungen (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) nicht erfüllt wird.
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