FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2013
3 K 2231/12 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Abschluss eines Erststudiums

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 2231/12 Kg

DRsp Nr. 2013/21550

Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Abschluss eines Erststudiums

Für ein volljähriges Kind, das ein Erststudium mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen hat und während seines Promotionsstudiums einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht, kann kein Kindergeld gezahlt werden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG regelt als Unterausnahme zu Satz 2, dass die gesetzliche Vermutung des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung als widerlegt gilt, wenn das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Die Neuregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von April bis Dezember 2012.