Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.755 Euro.
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