FG Hamburg - Urteil vom 17.07.2014
6 K 204/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes um einen Ausbildungsplatz

FG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 204/12

DRsp Nr. 2014/15352

Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes um einen Ausbildungsplatz

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung auch durch schriftliche Bewerbungen, Absagen - auch per E-Mail - oder detaillierte Angaben über Telefongespräche nachgewiesen werden. Die Anhörung des Kindes kann Lücken der Nachweiskette schließen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.755 Euro.