I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet der beschwerdeführende Anwaltsnotar, daß die Gebühreneinnahmen der freiberuflichen und der beamteten Notare in Baden-Württemberg umsatzsteuerrechtlich verschieden behandelt wurden.
1. Der in Baden-Württemberg ansässige Beschwerdeführer hatte gegen seine Umsatzbesteuerung für den Veranlagungszeitraum 1968 den Rechtsweg beschritten und beantragt, seine Umsatzsteuer um 2.804,74 DM für die auf seine Notariatstätigkeit entfallenden Umsätze zu ermäßigen. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
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