BVerfG - Beschluß vom 25.03.1980
1 BvR 159/78
Normen:
BVerfGG § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 362
NJW 1980, 1448
NdsRpfl 1980, 143
UR 1980, 96
ZMR 1980, 333
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.11.1977 - Vorinstanzaktenzeichen V R 115/74

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderung

BVerfG, Beschluß vom 25.03.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 159/78

DRsp Nr. 1996/7060

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderung

»Zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zwischenzeitlich vom Gesetzgeber geänderte Regelung.«Hat der Gesetzgeber etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Ungleichbehandlung für die Zukunft Rechnung durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung getragen, verbleiben für die künftige steuerrechtliche Praxis keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr, die im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu klären wären.

Normenkette:

BVerfGG § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet der beschwerdeführende Anwaltsnotar, daß die Gebühreneinnahmen der freiberuflichen und der beamteten Notare in Baden-Württemberg umsatzsteuerrechtlich verschieden behandelt wurden.

1. Der in Baden-Württemberg ansässige Beschwerdeführer hatte gegen seine Umsatzbesteuerung für den Veranlagungszeitraum 1968 den Rechtsweg beschritten und beantragt, seine Umsatzsteuer um 2.804,74 DM für die auf seine Notariatstätigkeit entfallenden Umsätze zu ermäßigen. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.