FG München - Gerichtsbescheid vom 12.10.2022
2 K 330/22
Normen:
AO § 165;

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) 2020; Infolge eines Vorläufigkeitsvermerks fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Anhängigkeit eines Musterverfahrens

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 2 K 330/22

DRsp Nr. 2022/17198

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) 2020; Infolge eines Vorläufigkeitsvermerks fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Anhängigkeit eines Musterverfahrens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 165;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) 2020 hat und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt -BGBI- I 2002, 4130; im Folgenden SolZG a.F.) in der durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ vom 10. Dezember 2019 geänderten Fassung (BGBl I 2019, 2115; im Folgenden SolZG n.F.) ab dem Jahr 2020 verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Beklagte (Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 6. September 2021 neben der erklärungsgemäß festgesetzten Einkommensteuer 2020 auch einen SolZ zur Einkommensteuer 2020 i.H.v. 1.232, 45 € fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995.