FG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2000
VII 311/99
Normen:
NATO-TSt § 10 Abs. 1; DBAUS § 19 Abs. 1 Buchst. a; DBAUS § 23 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ;

Wehrsold eines Soldaten bei der US-Army bei Zusammenveranlagung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen VII 311/99

DRsp Nr. 2001/2402

Wehrsold eines Soldaten bei der US-Army bei Zusammenveranlagung

Ein bei der US-Army beschäftigter amerikanischer Staatsbürger, der mit einer Inländerin verheiratet ist und mit ihr eine gemeinsame Wohnung bewohnt, hält sich nicht "nur" als Mitglied der Truppe im Inland auf. Die Einkünfte des Soldaten aus der Tätigkeit bei der US-Army (Wehrsold) sind bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zwar nach Art. 19 Abs. 1 a DBA-USA steuerfrei zu stellen, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Normenkette:

NATO-TSt § 10 Abs. 1; DBAUS § 19 Abs. 1 Buchst. a; DBAUS § 23 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers bei der Zusammenveranlagung der Kläger zu Recht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wurden.

1. Die Kläger sind seit 25. 4. 1998 verheiratet. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn 50.081 DM). Der Kläger, ein amerikanischer Staatsangehöriger, bezog als Soldat der US-Army einen Wehrsold in Höhe von 10.203 US $. Die Kläger wohnen zusammen - außerhalb der Kaserne - in einer Wohnung in L.